1.1 Gegenstand des Vertrags, zwischen dem Auftraggeber und der KIPS GmbH, Laubanger 23, 96050 Bamberg (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt), sind die im Angebot beschriebenen Leistungen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Angebots durch den Auftraggeber zustande.
1.2. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind sich einig, dass es nicht Aufgabe des Auftragnehmers ist, rechtliche und steuerrechtliche Hilfeleistung jedweder Art anzubieten bzw. durchzuführen oder rechtliche und steuerrechtliche Pflichten für den Auftraggeber wahrzunehmen. Der Auftragnehmer schuldet auch keinerlei rechtliche und steuerrechtliche Beratung im Einzelfall, und ist hierzu nicht befugt.
Die Laufzeit, des zwischen den Parteien vereinbarten Vertrags, gilt, wie im Angebot festgelegt. Der Auftragnehmer hält in dieser Zeit die notwendigen zeitlichen und personellen Ressourcen zur Erfüllung der Leistungen bereit. Der Vertrag ist vorher nicht ordentlich kündbar und verlängert sich nicht automatisch.
Für die vereinbarten Leistungen erhält der Auftragnehmer eine Vergütung gemäß der Kalkulation im Angebot. Alle ausgewiesenen Kosten sind Nettokosten und verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Die Abrechnung von erbrachten Leistungen erfolgt entweder pauschal oder pro Abrechnungseinheit, wie bspw. Gebäude, tatsächlich ermittelter Fläche oder Beratungstagen/-stunden. Die Rechnungsstellung erfolgt entweder zeitnah nach Übergabe der Dateien bzw. der Ergebnisse in digitaler Form, quartalsweise oder unmittelbar nach Projektende. Aus organisatorischen Gründen steht es dem Auftragnehmer frei, mehrere Leistungen gemeinsam in einer Rechnung abzurechnen. Als Zahlungsziel sind zwei Wochen vereinbart.
4.1 Der Auftragnehmer hat die geltenden, gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Sofern es der Auftrag erfordert, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, den Projektbeteiligten auf Seiten des Auftraggebers, die notwendigen Weisungen zu erteilen. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht berechtigt, Willenserklärungen oder steuerliche Erklärungen für den Auftraggeber gegenüber den Finanzbehörden oder Dritten abzugeben. Soweit im Rahmen des Projekts Entscheidungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig auf die Notwendigkeit solcher Entscheidungen und Mitwirkungshandlungen hinzuweisen und dem Auftraggeber rechtzeitig Entscheidungsvorlagen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber kontinuierlich über den Fortgang und Stand des Projekts zu informieren und unverzüglich auf eventuelle Probleme oder Verzögerungen schriftlich, per E-Mail oder Telefon hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Leistungspflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des Auftraggebers ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die oben genannten Mitwirkungshandlungen (vergleiche Abschnitt: Mitwirkung des Auftraggebers) vorzunehmen und hierfür ausreichend Ansprechpartner und Personal während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers richten sich nach den dienstvertraglichen Vorschriften der §§ 611 ff. BGB. Jedoch ist eine ordentliche Kündigung für beide Parteien während der festen Vertragslaufzeit ausgeschlossen. § 627 BGB wird insofern abbedungen.
6.1 Dem Auftragnehmer verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem UrhG zustehen, sofern sie nicht nach dem Inhalt dieses Vertrages oder aufgrund einer Sondervereinbarung auf den Auftraggeber übertragen worden sind.
6.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche vom Auftraggeber übermittelten Informationen bezüglich des Projekts als vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich weiter, seine Mitarbeitenden entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer nachweislich bereits vor Mitteilung durch den Auftraggeber bekannt waren, die der Auftragnehmer rechtmäßig von Dritten erhalten hat oder erhält, die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung allgemein bekannt werden. Für eigene Werbezwecke wird dem Auftragnehmer das Recht eingeräumt, das Projekt als Referenz zu nennen. Die Darstellung beispielhafter Ergebnisse erfolgt stets in anonymisierter Form (Personennamen, Straßennamen, etc. werden unkenntlich gemacht).
6.3 Beide Vertragspartner verpflichten sich auf Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung und des kirchlichen Datenschutzgesetzes. Das Erheben, Speichern, Übermitteln und Nutzen der Daten des Auftraggebers in den Datenverarbeitungssystemen der KIPS GmbH ist insoweit gestattet, als dies für die vertraglichen Zwecke erforderlich ist. Die Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken ist nur erlaubt, wenn ein Bezug zur Person des Auftraggebers ausgeschlossen ist (anonymisiert).
7.1 Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.2 Die sich aus Ziffer 7.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.3 In jedem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf die Höhe der Deckungssumme der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung sowie Vermögensschadenshaftpflichtversicherung beschränkt. Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personen- und Sachschäden in Höhe von 3.000.000 € pauschal abgeschlossen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Vermögensschäden in Höhe von 1.000.000 €.
8.1 Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens jedoch mit Vertragsende.
8.2 Nach Ablauf der Verjährungsfrist von zwei Jahren, hat der Auftraggeber keinen Anspruch mehr auf das Vorhandensein und die Herausgabe von Ergebnissen und Daten, die im Rahmen des Projekts entstanden sind.
9.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
9.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen so weit wie möglich entsprechen.
9.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bamberg.